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Gemeinde Bad Laer weist auf Sichtdreiecke im Straßenverkehr hin

Was ist ein Sichtdreieck?

Ein Sichtdreieck ist ein Sichtfeld, das ein/e Verkehrsteilnehmer/in zur Verfügung haben muss, um in eine übergeordnete Straße einzubiegen oder um diese überqueren zu können.

Damit soll ein sicheres Ein- und Ausfahren aus Grundstücken und Straßen gewährleistet werden. Der Straßenunterhaltungsdienst stellt durch regelmäßige Streckenkontrollen sicher, dass sich die Straßen und Wege in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Umstände, wie zum Beispiel Sichtbehinderungen in Kreuzungsbereichen, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nach sich ziehen, muss der Straßenunterhaltungsdienst dokumentieren.

Was ist das Problem?

Verkehrsteilnehmer aus einmündenden Straßen und Wegen müssen eine ausreichende Sicht haben, um gefahrlos in die kreuzende Straße einfahren zu können.

Hierbei können insbesondere Mais, Raps, Hecken, Bäume oder Werbeschilder die Sicht beeinträchtigen.

Die Größe eines Sichtdreiecks ist abhängig von der erlaubten Geschwindigkeit auf der übergeordneten Straße. Es muss hierbei mindestens die Sichtfläche zur Verfügung stehen, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um aus dem Stand in die übergeordnete Straße einfahren zu können. Hierbei wird die Sichtfläche beidseitig i. d. R. in einem Abstand von 3 Metern zum Rand der übergeordneten Straße berechnet. Die Schenkellänge L des Sichtdreiecks ist abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der übergeordneten Straße und beträgt gem. RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen) bei

• 50 km/h L = 70 Meter

• 70 km/h L = 110 Meter

• 100 km/h L = 200 Meter.

Sichtdreiecke sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art wie z.B. Anpflanzungen zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe dauerhaft freizuhalten.

FAQs:

Was haben Grundstückseigentümer/innen/Pächter/innen zu beachten?

» die Größe der Sichtdreiecke schon bei der Aussaat berücksichtigen

» Freihalten von Sichtfeldern im Grundstücksbereich

» notwendige Arbeiten wie z. B. Rückschnitt eigenverantwortlich durchführen

» Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Grundstückseigentümer bzw. Pächter

Was haben Verkehrsteilnehmer/innen zu beachten?

» sich langsam der kreuzenden Straße nähern

» sich bei unzureichender Sicht vorsichtig hineintasten

» sich ggfs. einer 2. Person zum Einweisen bedienen (siehe hierzu die StVO § 10)

» einen vorhandenen Verkehrsspiegel beachten

Achtung